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   LSG Bayern, 22.12.2011 - L 10 AL 340/11 B ER   

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LSG Bayern, 22.12.2011 - L 10 AL 340/11 B ER (https://dejure.org/2011,72320)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22.12.2011 - L 10 AL 340/11 B ER (https://dejure.org/2011,72320)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - L 10 AL 340/11 B ER (https://dejure.org/2011,72320)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 22.12.2011 - L 10 AL 340/11
    An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.

    In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).

    In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO).

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Bayern, 22.12.2011 - L 10 AL 340/11
    Das ist etwa dann der Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).

    In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).

  • BSG, 07.10.2009 - B 11 AL 25/08 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsgrundsatz - grenznaher

    Auszug aus LSG Bayern, 22.12.2011 - L 10 AL 340/11
    Im hiergegen erhoben Widerspruch machte der ASt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.10.2009 (B 11 AL 25/08 R) geltend, er erfülle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach deutschem Recht, insbesondere sei er jederzeit in der Lage Termine in Frankfurt wahrzunehmen, denn er erhalte von seinem Arbeitgeber stark verbilligte Flüge.

    Es wird jedoch - neben einer besonderen Anbindung an den deutschen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 28.08.09 - L 10 AL 88/07 (Rn. 29) - Juris) - von den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften, die an einen Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit gestellt werden, abhängen, ob diese auch von einem Wohnsitz außerhalb des zuständigen Mitgliedstaates der letzten Erwerbstätigkeit erfüllt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2009 - B 11 AL 25/08 R (Rn.11) -BSGE 104, 280ff).

  • BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 1/93

    Arbeitsplatzwechsel - Europa - Arbeitslosigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 22.12.2011 - L 10 AL 340/11
    Diese Voraussetzungen sind in aller Regel jedoch nur dann zu erfüllen, wenn der Leistungsempfänger im Nahbereich einer deutschen Agentur für Arbeit erreichbar ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 1/93 - SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5, Urteil des Senats vom 28.08.2009 - L 10 AL 201/08 (Rn.38) - Juris).
  • LSG Bayern, 28.08.2009 - L 10 AL 201/08

    Arbeitslosengeldanspruch - deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.12.2011 - L 10 AL 340/11
    Diese Voraussetzungen sind in aller Regel jedoch nur dann zu erfüllen, wenn der Leistungsempfänger im Nahbereich einer deutschen Agentur für Arbeit erreichbar ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 1/93 - SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5, Urteil des Senats vom 28.08.2009 - L 10 AL 201/08 (Rn.38) - Juris).
  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

    Auszug aus LSG Bayern, 22.12.2011 - L 10 AL 340/11
    Das ist etwa dann der Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 22.12.2011 - L 10 AL 340/11
    Das ist etwa dann der Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 22.12.2011 - L 10 AL 340/11
    Das ist etwa dann der Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus LSG Bayern, 22.12.2011 - L 10 AL 340/11
    Die (erstmalige) Inanspruchnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit durch einen Grenzgänger im zuständigen Mitgliedstaat seiner letzten Erwerbstätigkeit wird jedoch als eine von Art. 65 EG (VO) Nr. 883/2004 erfasste Fallkonstellation zu behandeln sein, nachdem dieser Vorschrift im Übrigen keine Fallgestaltungen zugrunde liegen, in deren Folge ein Leistungsexport zu thematisieren wäre und der Verordnungsgeber mit der Regelung des Art. 63 EG (VO) Nr. 883/2004 im Wesentlichen die Rechtsprechung des EuGH zum Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit abbildet (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.06 - Rs. C-406/04 (de Cuyper) - Slg 2006 I-6947).
  • BVerfG, 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06
    Auszug aus LSG Bayern, 22.12.2011 - L 10 AL 340/11
    In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

  • EuGH, 12.06.1986 - 1/85

    Miethe / Bundesanstalt für Arbeit

  • LSG Bayern, 28.08.2009 - L 10 AL 88/07

    Arbeitslosengeldanspruch - Grenzgänger - polnischer Staatsangehöriger mit

  • LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12

    Arbeitslosengeld, Auslandswohnsitz, Ereichbarkeit, zeit und ortsnaher Bereich

    Der Verordnungsgeber geht dort selbst davon aus, dass die (Geld-)Leistungen im Falle der zusätzlichen Arbeitsplatzsuche auf dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates der letzten Erwerbstätigkeit weiterhin durch den Wohnsitzstaat zu erbringen sind, denn nach dieser Regelung hat es keine Auswirkungen auf die Leistungen, die im Wohnmitgliedstaat gewährt werden, wenn ein Arbeitsloser in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt hat, nicht allen Pflichten nachkommt und/oder nicht alle Schritte zur Arbeitssuche unternimmt (so Beschluss des Senates vom 22.12.2011 - L 10 AL 340/11 B ER).

    Um die berufliche Eingliederung des Klägers in den deutschen Arbeitsmarkt zu gewährleisten, ist nicht nur vorauszusetzen, dass er ohne (wesentliche) Zeitverzögerung auf Arbeitsplatzangebote unverzüglich reagieren und Vorstellungsgespräche wahrnehmen kann, sondern es ist von ihm auch zu fordern, dass er an Maßnahmen des Trägers der Arbeitslosenversicherung teilnimmt, um seine Integrationschancen in den (deutschen) Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl BT-Drs 13/4941 Seite 176; Urteil den Senats vom 15.12.2009 - L 10 AL 395/05 - Juris; Beschluss des Senates vom 22.12.2011 - L 10 AL 340/11 B ER).

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